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   VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131   

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VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131 (https://dejure.org/2011,16162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.2011 - 1 BV 08.131 (https://dejure.org/2011,16162)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 2011 - 1 BV 08.131 (https://dejure.org/2011,16162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wechselseitige Nachbarrechtsverstöße - Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts nach Treu und Glauben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung eines Nachbarn auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bei Nichteinhaltung der Bauvorschriften bez. der eigenen Bebauung und einem Gleichgewicht bez. der beiderseitigen Abweichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6
    Berufung eines Nachbarn auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bei Nichteinhaltung der Bauvorschriften bez. der eigenen Bebauung und einem Gleichgewicht bez. der beiderseitigen Abweichnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abstandsfläche selbst nicht eingehalten: Auch Nachbar darf sie überschreiten! (IBR 2011, 303)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131
    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (wie VGH BW vom 29.9.2010 Az. 3 S 1752/10 ; vom 4.1.2007 BRS 71 Nr. 181).

    37 Der Senat folgt dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. VGH BW vom 29.9.2010 Az. 3 S 1752/10 ; vom 4.1.2007 BRS 71 Nr. 181).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2007 - 8 S 1802/06

    Notwendigkeit eines Bebauungsplans für ein besonderes Wohngebiet - Nachbarschutz:

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131
    Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (wie VGH BW vom 29.9.2010 Az. 3 S 1752/10 ; vom 4.1.2007 BRS 71 Nr. 181).

    37 Der Senat folgt dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. VGH BW vom 29.9.2010 Az. 3 S 1752/10 ; vom 4.1.2007 BRS 71 Nr. 181).

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.02.2011 - 1 BV 08.131
    Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung und ordnete mit Beschluss vom 19. Juli 2007 (Az. 1 CS 07.1340, NVwZ-RR 2008, 84 = BRS 71 Nr. 178) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften an.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2012 - 2 M 157/11

    Baunachbarstreit - Abstandfläche bei Abgrabung der Geländeoberfläche

    Es entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, Urt. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 -, Juris; VGH BW, Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, Rn. 13 ff., und vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn. 4 ff.; ebenso zuvor in ständiger Rspr. OVG Berlin, vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 S 43.04 -, juris Rn. 22; vgl. ebenso u.a. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 4. Februar 2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 -, juris Rn. 5; Broy-Bülow, a.a.O., § 6 Rn. 70).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Es bedarf im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gem. § 146 i.V. mit § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO weder einer abschließenden Entscheidung, welche Berechnungsgrundlage bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans hier die richtige ist, noch einer Bewertung, ob die Berufung des Antragstellers auf den geringfügigen Abstandsflächenverstoß entsprechend § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil es den Beigeladenen als Bauherrn ohne weiteres möglich ist, durch geringfügige Veränderungen das Vorhaben so abzuwandeln, dass es mit Art. 6 BayBO n.F. im Einklang steht (vgl. OVG NW, U.v. 14.1.1994 - 7 A 2002/92 - NVwZ-RR 1995, 187/189), bzw. weil ggf. ein beiderseitiger Abstandsverstoß vorliegt (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37 m.w.N.; hierzu vgl. den kontradiktorischen Vortrag einerseits der Beigeladenen im Schriftsatz vom 18. Februar 2021 und andererseits des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. Februar 2021).
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